Betreuungsverfügung, Ehegattennotvertretung. 33. Kapitel. DIE PFLEGETIPPS – Palliative Care
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wenn ein Patient nicht mehr selbst für sich entscheiden kann, so braucht es einen anderen rechtlich sicheren Entscheider.
Gut ist es, wenn der Patient seinen Willen in einer Patientenverfügung festgelegt hat.
Verantwortlich: Thomas Sitte (OK Fulda)
Eingestellt am 08.09.2023, 19:34 Uhr
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